BGH gibt AOL im Streit um gekoppelte Telekom-Angebote Recht

  • BGH gibt AOL im Streit um gekoppelte Telekom-Angebote Recht


    Die Deutsche Telekom hat durch den kombinierten Verkauf von ISDN- und Onlineanschlüssen möglicherweise gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab am Dienstag einer Klage des Onlinedienstes AOL gegen ein gekoppeltes Angebot von Telekom und T-Online aus dem Jahr 2000 statt. Nach den Worten des Kartellsenats sind gekoppelte Angebote zwar grundsätzlich erlaubt. Sollte die Telekom aber ihre marktbeherrschende Stellung bei den Festnetzanschlüssen missbraucht haben, um ihre Position auch bei den Online-Kunden auszubauen, dann beinträchtige dies den Wettbewerb. (Aktenzeichen: KZR 1/03 vom 30. März 2004)

    Der BGH verwies das Verfahren an das Hanseatische Oberlandesgericht zurück, das nun prüfen muss, ob das Telekomangebot - wie von AOL behauptet - eine "erhebliche Sogwirkung" auf die Kunden ausgeübt hat. Telekom hatte zusammen mit ihrer Tochter T-Online ihr Angebot mit Slogans wie "T-ISDN jetzt inklusive T-Online-Anschluss" angepriesen. Nach Darstellung von AOL hatten sich dadurch 80 Prozent der ISDN-Neukunden für T-Online entschieden. Das Bundeskartellamt wie auch die Vorinstanzen hatten der Telekom Recht gegeben.

    Nach den Worten des Karlsruher Gerichts kann ein solches Angebot den Wettbewerb auch dann beeinträchtigen, wenn der Kunde jederzeit den Anbieter wechseln kann. Denn es liege nahe, dass ein erheblicher Teil der ISDN-Kunden T-Online treu bleibe - aus Trägheit oder Sorge vor technischen Schwierigkeiten bei der Neuinstallation eines anderen Internetzugangs.


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